News

Aktivrente: Was Arbeitgeber bei arbeitenden Rentnern beachten müssen

Seit Januar 2026 bleiben bei der Aktivrente bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Was das für Lohnabrechnung, Sozialabgaben und befristete Verträge mit Rentnern bedeutet.

Aktivrente: Älterer Mann mit Brille arbeitet am Schreibtisch konzentriert an einem Laptop

Foto: Vitaly Gariev / Unsplash

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 geltendes Recht und verändert die Rechnung für jeden Betrieb, der Beschäftigte über das Rentenalter hinaus halten will. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter als Arbeitnehmer tätig ist, darf bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei verdienen. Für dich als Arbeitgeber klingt das nach einem reinen Vorteil für die Mitarbeitenden, doch die Umsetzung landet in deiner Lohnabrechnung.

Denn steuerfrei heißt nicht beitragsfrei. Du führst weiter Sozialversicherungsbeiträge ab, musst den Freibetrag Monat für Monat korrekt berechnen und neue Pflichten bei der Lohnsteuerbescheinigung erfüllen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber das Arbeitsrecht gelockert: Rentner kannst du seit Jahresbeginn deutlich leichter befristet weiterbeschäftigen.

In diesem Beitrag erfährst du, wer von der Aktivrente profitiert, was in Lohnbüro und Personalabteilung zu tun ist, welche Fehler teuer werden und wie du das Instrument strategisch gegen den Fachkräftemangel einsetzt.

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nummer 21 EStG). Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhalten bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei. Das sind maximal 24.000 Euro im Jahr. Ob die Person bereits Rente bezieht, spielt keine Rolle.

Der Name führt leicht in die Irre. Die Aktivrente ist keine zusätzliche Rentenzahlung und keine Leistung der Rentenversicherung, sondern ein Lohnsteuer-Freibetrag, den du als Arbeitgeber direkt in der Abrechnung berücksichtigst. Einen Antrag müssen die Beschäftigten nicht stellen. Liegen die Voraussetzungen vor, wendest du die Steuerbefreiung automatisch an.

Bundestag und Bundesrat haben das Aktivrentengesetz im Dezember 2025 verabschiedet, die Länderkammer stimmte am 19. Dezember zu. Kurz vor Weihnachten wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit handelt es sich nicht um einen Plan, sondern um geltendes Recht, das du seit der Januarabrechnung 2026 beachten musst.

Wer profitiert und wer nicht

Begünstigt sind ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Es genügt, wenn nur der Arbeitgeber seinen Anteil zur Rentenversicherung entrichtet, wie es bei Vollrentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze üblich ist. Laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums sind folgende Gruppen ausgeschlossen:

  • Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte
  • Minijobber mit geringfügiger Beschäftigung, da hier bereits eine Pauschalbesteuerung möglich ist
  • Beamtinnen und Beamte sowie Abgeordnete
  • Personen, die vorzeitig in Rente gegangen sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben

Beschäftigte im Midijob können die Aktivrente dagegen nutzen, und zwar für das gesamte Arbeitsentgelt. Wer früher in Rente gegangen ist, kann den Freibetrag ebenfalls in Anspruch nehmen, sobald er die Regelaltersgrenze erreicht und weiterhin sozialversicherungspflichtig arbeitet.

Achte auf das Geburtsjahr. Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre, für den Jahrgang 1960 liegt sie zum Beispiel bei 66 Jahren und vier Monaten. Erst ab dem Jahrgang 1964 gilt die volle Grenze von 67. Die Steuerfreiheit beginnt in dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

Aktivrente: Ältere Frau telefoniert und arbeitet dabei an ihrem Laptop
Foto: Centre for Ageing Better / Unsplash

Aktivrente in der Lohnabrechnung: Das musst du als Arbeitgeber umsetzen

Der Gesetzgeber hat die Umsetzung bewusst in die Hände der Arbeitgeber gelegt. Du bist verpflichtet, den Freibetrag korrekt im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Fehler fallen spätestens bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung auf, und für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer haftest du grundsätzlich.

Die gute Nachricht: Die gängigen Lohnprogramme haben die Regel seit Anfang 2026 integriert. Entscheidend ist, dass deine Stammdaten stimmen. Hinterlege das Geburtsdatum korrekt und prüfe, ob die betroffene Person sozialversicherungspflichtig geführt wird und welche Beitragsgruppen gelten.

Monatsprinzip und Einmalzahlungen

Der Freibetrag gilt strikt pro Monat. Verdient ein Mitarbeiter in einem Monat nur 1.500 Euro, verfallen die übrigen 500 Euro. Laut Bundesfinanzministerium lassen sich nicht ausgeschöpfte Beträge weder in Folgemonate noch in Vormonate übertragen.

Das hat direkte Folgen für Sonderzahlungen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni fließen in die Monatsgrenze von 2.000 Euro ein. Zahlst du im November ein Gehalt von 1.800 Euro plus 1.000 Euro Weihnachtsgeld, sind nur 2.000 Euro steuerfrei, die restlichen 800 Euro versteuerst du regulär.

Nachzahlungen für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen bereits vorlagen, bleiben in der Regel steuerfrei. Lohn für Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt dagegen steuerpflichtig, auch wenn du ihn erst später auszahlst. Für die Praxis heißt das: Prüfe, ob sich eine Sonderzahlung sinnvoll über mehrere Monate verteilen lässt.

Mehrere Arbeitgeber und Steuerklasse VI

Die Aktivrente gibt es nur einmal. Arbeitet eine Person für zwei Firmen, darf sie den Freibetrag nicht doppelt nutzen. Im ersten Dienstverhältnis mit den Steuerklassen I bis V wendet der Arbeitgeber die Steuerbefreiung an.

Im zweiten Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI ist die Aktivrente nur möglich, wenn die oder der Beschäftigte schriftlich bestätigt, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt wird. Diese Erklärung nimmst du zum Lohnkonto. Ohne sie bleibt es bei der normalen Besteuerung.

Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung

Den steuerfreien Arbeitslohn zeichnest du im Lohnkonto gesondert auf. Für 2026 gibt es auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung noch kein eigenes Feld. Du trägst den Betrag deshalb im Freitextfeld mit der exakten Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ ein, ohne Leerzeichen, damit die Finanzverwaltung ihn maschinell auswerten kann.

Laut Barmer darfst du für Beschäftigte, bei denen du die Aktivrente berücksichtigt hast, keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber durchführen. Für die Beschäftigten selbst gilt: Hat der Arbeitgeber den Freibetrag korrekt bescheinigt, entsteht dadurch allein keine Pflicht zur Steuererklärung.

Ein weiterer Punkt betrifft die Steuerprogression. Die steuerfreien Bezüge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wie die Rente. Genau das hat der Finanzausschuss des Bundesrats kritisiert, weil Lohnersatzleistungen wie Elterngeld anders behandelt werden.

Sozialversicherung: Warum die Aktivrente nicht beitragsfrei ist

Der wichtigste Punkt für deine Personalkostenplanung: Die Aktivrente befreit nur von der Lohnsteuer, nicht von Sozialabgaben. Der Gesetzgeber hat das ausdrücklich so gewollt, damit auch die Sozialkassen profitieren. Du zahlst also weiter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bei Vollrentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt laut Deutscher Rentenversicherung eine Besonderheit. Die Beschäftigten selbst sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Du als Arbeitgeber zahlst deinen Anteil aber weiter, in der Rentenversicherung sind das 9,3 Prozent. Diese Beiträge fließen in die allgemeine Rentenkasse und erhöhen die Rente der betroffenen Person nicht.

Wie hoch die Kosten konkret sind, zeigt ein Rechenbeispiel der Barmer: Bei einem Bruttogehalt von 2.000 Euro liegen die gesamten Arbeitgeberkosten bei rund 2.427 Euro im Monat. Kranken- und Pflegeversicherung bleiben für beide Seiten beitragspflichtig, bei Vollrentnern gilt in der Krankenversicherung meist der ermäßigte Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch.

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

Beschäftigte können auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dann zahlen sie ihren eigenen Arbeitnehmeranteil, und die gesamten Beiträge erhöhen ihre spätere Rente. Die Erklärung gibst du als Arbeitgeber an die Einzugsstelle weiter, sie bindet für die Dauer der Beschäftigung.

Für dich ändert der Verzicht wenig, denn deinen Anteil zahlst du ohnehin. Für die Mitarbeitenden kann er sich lohnen, gerade in Kombination mit der Aktivrente. Der Nettoverlust durch den eigenen Beitrag fällt geringer aus, weil der Lohn bis 2.000 Euro steuerfrei bleibt. Weise deine Beschäftigten aktiv auf diese Option hin.

Arbeitsrecht: Befristung ohne Anschlussverbot

Neben der Aktivrente ist zum 1. Januar 2026 eine zweite Änderung in Kraft getreten, die für Arbeitgeber mindestens genauso wichtig ist. Mit dem Rentenpaket 2025 hat der Gesetzgeber § 41 Abs. 2 SGB VI neu gefasst. Das sogenannte Anschlussverbot gilt für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr.

Bisher durftest du einen Arbeitnehmer nicht ohne Sachgrund befristet einstellen, wenn er schon einmal bei dir beschäftigt war. Für Rentner war das ein echtes Hindernis. Nach der Neuregelung kannst du ehemalige Mitarbeitende nach Erreichen der Regelaltersgrenze sachgrundlos befristet weiterbeschäftigen, und zwar innerhalb dieser Grenzen:

  • Gesamtdauer aller Befristungen beim selben Arbeitgeber höchstens acht Jahre
  • maximal zwölf sachgrundlos befristete Verträge
  • pro Vertrag die üblichen Grenzen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
  • Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor Beginn der Tätigkeit

Gerade die Schriftform ist eine Falle. Unterschreibt ihr den Vertrag erst nach dem ersten Arbeitstag, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dokumentiere Laufzeiten und Unterbrechungen sauber, weil Details der Zählung juristisch noch nicht abschließend geklärt sind.

Altersgrenzen in bestehenden Verträgen

Viele Arbeits- und Tarifverträge enden automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Prüfe deshalb deine Musterverträge. Willst du jemanden halten, kannst du den Beendigungszeitpunkt schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses einvernehmlich hinausschieben oder nach Vertragsende einen neuen, befristeten Vertrag schließen.

Hinzu kommt: Seit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, nach Erreichen der Regelaltersgrenze galt das ohnehin schon. Der Lohn wird also nicht auf die Rente angerechnet. Diese Kombination aus unbegrenztem Hinzuverdienst, Steuerfreibetrag und flexibler Befristung macht Weiterbeschäftigung für beide Seiten attraktiver als je zuvor.

Aktivrente einführen: So gehst du Schritt für Schritt vor

Damit die Aktivrente im Betrieb reibungslos funktioniert, brauchst du einen klaren Ablauf zwischen Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Führungskräften. Diese sieben Schritte haben sich bewährt:

  1. Bestand analysieren: Liste alle Beschäftigten auf, die in den nächsten 24 Monaten die Regelaltersgrenze erreichen, inklusive des genauen Monats.
  2. Gespräche führen: Frage frühzeitig nach, wer weiterarbeiten möchte, in welchem Umfang und mit welchen Aufgaben.
  3. Verträge prüfen: Kontrolliere Altersgrenzenklauseln in Arbeits- und Tarifverträgen und bereite Verlängerungen oder neue befristete Verträge vor.
  4. Schriftform sichern: Lass jede Befristung vor Arbeitsbeginn von beiden Seiten eigenhändig unterschreiben.
  5. Lohnabrechnung einrichten: Prüfe Stammdaten, Beitragsgruppen und die Einstellungen deiner Software für den steuerfreien Monatsbetrag.
  6. Zweitjobs klären: Hole bei Steuerklasse VI die schriftliche Bestätigung ein und nimm sie zum Lohnkonto.
  7. Sonderzahlungen planen: Verteile Boni und Einmalzahlungen so, dass die Monatsgrenze möglichst gut genutzt wird, und dokumentiere alles für die Lohnsteuerbescheinigung.

Ergänze den Prozess um eine kurze Information für die Beschäftigten. Viele kennen die Aktivrente nur aus den Schlagzeilen und wissen nicht, dass sie keinen Antrag stellen müssen oder dass Minijobs ausgeschlossen sind.

Strategischer Nutzen: Fachkräfte halten und Wissen sichern

Die Aktivrente ist mehr als ein Steuerthema. Sie gibt dir ein zusätzliches Argument im Wettbewerb um erfahrene Leute. Wenn jedes Jahr geburtenstarke Jahrgänge in Rente gehen, verlierst du nicht nur Arbeitskraft, sondern auch Kundenkontakte, Prozesswissen und informelle Netzwerke. Wie stark das den Mittelstand trifft, zeigt unser Beitrag über den Fachkräftemangel in deutschen Unternehmen.

Die Bundesregierung rechnet laut Gesetzentwurf mit rund 168.000 aktiven Rentnern, die von der Regelung profitieren, und mit Steuermindereinnahmen von etwa 890 Millionen Euro pro Jahr. Ob diese Zahlen eintreffen, ist offen. Für deinen Betrieb zählt ohnehin der Einzelfall: Ein erfahrener Meister, der zwei Tage pro Woche bleibt, kann eine Einarbeitung retten.

Besonders wertvoll ist das Modell bei Wissenstransfer und Übergaben. Lass Ältere als Mentoren, Projektleiter auf Zeit oder Springer für Spitzenzeiten arbeiten. Wer als Inhaber selbst vor dem Ruhestand steht, findet in unserem Leitfaden zur Unternehmensnachfolge im Mittelstand Anregungen, wie erfahrene Mitarbeitende den Übergang begleiten.

Vergiss bei der Planung die Lohnuntergrenze nicht. Auch für arbeitende Rentner gilt der gesetzliche Mindestlohn ohne Ausnahme. Was die nächste Erhöhung auf 14,60 Euro für deine Kalkulation bedeutet, liest du in unserem Überblick zum Mindestlohn 2027.

Typische Fehler vermeiden

  • Minijobber fälschlich in die Aktivrente einbeziehen
  • nicht genutzte Freibeträge in andere Monate verschieben
  • Weihnachtsgeld vollständig steuerfrei abrechnen, obwohl die Monatsgrenze überschritten ist
  • Befristungen erst nach Arbeitsbeginn unterschreiben lassen
  • den Freibetrag in Steuerklasse VI ohne schriftliche Bestätigung gewähren

Kritik und Ausblick: Was sich an der Aktivrente noch ändern könnte

Die Aktivrente war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. In der Anhörung des Finanzausschusses äußerten Sachverständige laut einem Bericht des Deutschen Bundestags Zweifel am Kosten-Nutzen-Verhältnis und warnten vor Mitnahmeeffekten, weil viele Begünstigte ohnehin weitergearbeitet hätten. Auch verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Ungleichbehandlung von Angestellten und Selbstständigen standen im Raum.

Politisch bleibt das Thema in Bewegung. Die CDU hat im Februar 2026 auf ihrem Parteitag ein vergleichbares Anreizmodell für Selbstständige gefordert. Die Rentenkommission der Bundesregierung hat im Juni 2026 ihren Bericht vorgelegt und unter anderem eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige empfohlen. Ein Gesetzentwurf zur Ausweitung der Aktivrente liegt bisher nicht vor.

Für dich heißt das: Plane mit der geltenden Rechtslage und behalte Änderungen im Blick. Die aktuellen Auslegungsfragen beantwortet das Bundesfinanzministerium in seinen laufend aktualisierten FAQ zur Aktivrente. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung, sprich Sonderfälle mit deiner Steuerberatung ab.

Fazit: Die Aktivrente lohnt sich, wenn du sie aktiv planst

Die Aktivrente macht Weiterarbeit im Rentenalter für Beschäftigte finanziell deutlich attraktiver. Für dich als Arbeitgeber bringt sie keine Kostenersparnis, denn die Sozialabgaben bleiben. Ihr Wert liegt woanders: Du kannst erfahrene Mitarbeitende leichter halten, flexibel befristen und Wissen geordnet weitergeben.

Entscheidend ist eine saubere Umsetzung. Richte die Lohnabrechnung korrekt ein, beachte Monatsprinzip und Steuerklasse VI und sichere jede Befristung schriftlich ab. Sprich die Betroffenen früh an, statt auf ihre Initiative zu warten. Wer jetzt einen klaren Prozess aufsetzt, verwandelt den Renteneintritt seiner Leistungsträger von einem Risiko in eine Chance.

Häufige Fragen zu Aktivrente

Was ist die Aktivrente und seit wann gilt sie?

Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten. Seit dem 1. Januar 2026 bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei. Die Regelung steht in § 3 Nummer 21 EStG. Einen Antrag müssen Beschäftigte nicht stellen, der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag direkt in der Lohnabrechnung.

Muss der Arbeitgeber bei der Aktivrente Sozialabgaben zahlen?

Ja. Die Aktivrente befreit nur von der Lohnsteuer, nicht von der Sozialversicherung. Arbeitgeber zahlen weiter ihre Anteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei Vollrentnern nach der Regelaltersgrenze entfällt meist der Arbeitnehmeranteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, der Arbeitgeberanteil bleibt aber bestehen. Er erhöht die Rente der Beschäftigten nur, wenn sie auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten.

Wer ist von der Aktivrente ausgeschlossen?

Ausgeschlossen sind Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Minijobber, Beamte und Abgeordnete. Auch wer vorzeitig in Rente gegangen ist, kann den Freibetrag erst nutzen, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Beschäftigte im Midijob sind dagegen begünstigt. Über eine Ausweitung auf Selbstständige wird politisch diskutiert, ein Gesetzentwurf liegt bislang jedoch nicht vor.

Wie werden Weihnachtsgeld und Boni behandelt?

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni zählen zur monatlichen Grenze von 2.000 Euro. Alles, was im Auszahlungsmonat darüber hinausgeht, ist regulär zu versteuern. Nicht ausgeschöpfte Beträge aus anderen Monaten dürfen nicht übertragen werden. Arbeitgeber sollten Sonderzahlungen deshalb vorausschauend planen und gegebenenfalls auf mehrere Monate verteilen, soweit Arbeitsvertrag und Tarifvertrag das zulassen.

Darf ich Rentner ohne Sachgrund befristet weiterbeschäftigen?

Ja. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Anschlussverbot für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr. Nach § 41 Abs. 2 SGB VI sind beim bisherigen Arbeitgeber bis zu zwölf sachgrundlos befristete Verträge mit einer Gesamtdauer von höchstens acht Jahren möglich. Wichtig ist die Schriftform: Beide Seiten müssen den Vertrag vor Arbeitsbeginn eigenhändig unterschreiben.

Vorsprung per E-Mail.

Jeden Freitag: die fünf Entwicklungen, die Ihr Business nächste Woche beschäftigen.

Newsletter abonnieren →
Nach oben scrollen